Beiträge von Chrysli

    Da irrst du leider. Deine Ausführungen gelten nur für lose gekaufte Ersatzteile. Die im Rahmen der Fahrzeuggarantie bzw. Gewährleistung eingebauten Ersatzteile werden ja nicht gekauft, also greift für diese keine Garantie bzw. Gewährleistung. Die Ausführungen der von dir herangezogenen Internetseite sind daher auf den vorliegenden Fall nicht einschlägig.


    Also:


    - Kauft Käufer K ein loses Ersatzteil (und baut es später ein oder lässt es einbauen), dann hat er auf dieses Teil Garantie und Gewährleisutng bzgl. des Ersatzteils (das ist die sog. Ersatzteilgarantie).


    - Beanstandet der Käufer einer Sache (hier: eihnes Autos) einen Mangel und bekommt vom Verkäufer oder einem seiner Vertragspartner ein Ersatzteil eingebaut, dann besteht bzgl. dieses Ersatzteils keine separate Garantie (da keine Garantievereinbarung) bzw. Gewährleistung (da kein separater Kauf). Etwas anderes gilt nur dann in Bezug auf die Garantie, wenn ausdrücklich vereinbart, Das ist es aber nicht.

    Auch mit dieser Prognose wirst du nicht durchdringen. Bevor Rücktritt durchgeht, Aufforderung zur Mängelbeseitigung und angemessene Frist abwarten (§ 323 Abs. 1 BGB). Die Angemessenheit der Frist kann auch mehrere Wochen bis Monate betragen - da ist die Rechtsprechnung sehr Verkäufer begünstigend.

    Die von dir beschriebenen technischen Probleme kenne ich zwar nicht, kann aber sagen, dass das mit der angestrebten Rückabwicklung wohl nicht gehen wird. Zunächst ist Reparatur angesagt.

    Oh, das tut mir leid! Aber dein Fall zeigt anschaulich für künftige Käufer/Leasingnehmer, dass man über 2 Jahre alte Avenger nicht kaufen/leasen kann. Wenn sich das herumspricht, dürfte der Wertverlust von Gebrauchten noch größer werden bzw. gebrauchte Avenger dürften sich als unverläuflich erweisen. Das Verhalten von Jeep ist auch recht kurzsichtig. Ich hatte überlegt, Anfang 2026 den neuen E-Compass zu leasen. Aber das lasse ich jetzt! Es wird stattdessen ein Ford Explorer 79kw-Akku.

    Leider sind die rechtlichen Ausführungen von Giogio allesamt nicht korrekt.


    So hat der Verkäufer nicht 3x das Recht, den Schaden zu beseitigen. § 440 S. 2 BGB spricht von 2 erfolglosen Nachbesserungsversuchen. Im Einzelfall kann davon in beide Richtungen abgewichen werden (§ 440 S. 1 Halbs. 2 BGB).


    Auch hat man bei Kauf kein Recht auf Leihwagen. Anderes gilt nur bei ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung; eine solche dürfte aber kaum anzutreffen sein. Das Recht kann aber im Rahmen einer Mobilitätsgarantie vereinbart sein. Da müsste man die Mobilitätsgarantiebedingungen anschauen.


    Schlicht falsch ist auch die Aussage, dass bei Fehlern, die im 1. Jahr aufgetreten sind, die Gewährleistung angehalten werde. Diese läuft sehr wohl weiter und endet nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, die bei Übergabe des Fahrzeugs zu laufen beginnt (§§ 434 Abs. 1, 446 S. 1, 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

    34.000 € beim Neukauf, und nach 10 Monaten Ärger und 10.000 km dann 14.000 € angeboten bei Inzahlungnahme.



    Daraus folgt: Neue E-Autos kann man lediglich leasen! So mache ich das: 2 Jahre Leasing. Auch, wenn man dann 10.000 € an Leasing zahlt. Das Risiko eines unkalkulierbaren und brachialen Verlusts ist nicht da,